allgemeine geschäftsbedingungen
Wir stehen für alle Fragen Ihrerseits bereit.
1. Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten für den gesamten Geschäftsverkehr zwischen der BESCHE GMBH (nachfolgend „BESCHE“ genannt) und dem Besteller, auch wenn sie bei spätere Verträgen nicht erwähnt werden. Sie gelten entsprechend für Werk- und Dienstleistungen. Anstelle der Annahme der gelieferten Produkte tritt bei Werkleistungen die Abnahme und bei Dienstleistungen die Entgegennahme der Dienstleistung.
2. Entgegenstehende, zusätzliche oder von diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen abweichende -Bedingungen des Bestellers werden nicht Vertragsinhalt, es sei denn, BESCHE hätte ihrer Geltung schriftlich zugestimmt. Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn BESCHE eine Lieferung an den Besteller in Kenntnis seiner entgegenstehenden, zusätzlichen oderabweichenden Bedingungen vorbehaltlos ausführt.
3. Zusätzliche oder abweichende Vereinbarungen zu diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen, die zwischen BESCHE und dem Besteller zur Ausführung eines Vertragsgetroffen werden, sind in dem Vertrag schriftlich niederzulegen. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.
4. Rechte, die BESCHE nach den gesetzlichen Vorschriften oder nach sonstigen Vereinbarungen über diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen hinaus zustehen, bleiben unberührt.
1. Angebote von BESCHE sind frei bleibend und unverbindlich.
2. Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts-, Maß-, Leistungs- und Verbrauchsangaben sowie sonstige Beschreibungen der Produkte aus den zu dem Angebot gehörenden Unterlagen sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Sie stellen keine Vereinbarung oder Garantie einer entsprechenden Beschaffenheit oder Haltbarkeit der Produkte dar.
3. BESCHE behält sich an sämtlichen Angebotsunterlagen, insbesondere an Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Mustern und Werkzeugen, alle Eigentums-, Urheber- und sonstigen Schutzrechte vor. Solche Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Der Besteller gibt sämtliche Angebotsunterlagen auf Verlangen von BESCHE unverzüglich an BESCHE heraus, wenn sie im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden. Bei Aufträgen nach Kundenvorgabe steht der Kunde für eine mögliche Verletzung an Rechten oder Schutzrechten Dritter ein und stellt BESCHE von solchen Ansprüchen frei.
4. Eine Bestellung wird erst verbindlich, wenn sie von BESCHE durch eine schriftliche Auftragsbestätigung innerhalb von zwei Wochen bestätigt wurde oder BESCHE die Bestellung ausführt, insbesondere BESCHE der Bestellung durch Übersendung der Produkte nachkommt. Eine mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellte Auftragsbestätigung, beider Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen, gilt als schriftlich. Das Schweigen von BESCHE auf Angebote, Bestellungen, Aufforderungen odersonstige Erklärungen des Bestellers gilt nur als Zustimmung, sofern dies vorher schriftlich vereinbart wurde. Soweit die Auftragsbestätigung offensichtliche Irrtümer, Schreib- oder Rechenfehler enthält, ist sie für BESCHE nicht verbindlich.
5. Stellt der Besteller einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz- oder vergleichbaren Verfahrens über sein eigenes Vermögen oder wird der begründete Antrag eines Dritten zur Eröffnung eines Insolvenz- oder vergleichbaren Verfahrens über das Vermögen des Bestellers mangels Masse abgelehnt, ist BESCHE berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
1. Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung von BESCHE maßgebend. Änderungen des Lieferumfangs durch den Besteller bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung von BESCHE. Konstruktions- und Formänderungen der Produkte bleiben vorbehalten, soweit es sich um branchenübliche Abweichungen handelt oder soweit die Abweichungen innerhalb der DIN-Toleranzen liegen oder soweit die Änderungen nicht erheblich und dem Besteller zumutbar sind. Entsprechendes gilt für die Wahl des Werkstoffes, die Spezifikation und die Bauart.
2. Erwartungen des Bestellers hinsichtlich der Produkte oder deren Verwendung sind keine Beschaffenheit der Produkte, wenn sie nicht ausdrücklich schriftlich als solche vereinbart sind.
3. Die Lieferung in Teilen ist zulässig.
4. BESCHE behält sich aus produktionstechnischen Gründen Mehr- oder Minderlieferungen von bis zu 5% des Lieferumfangs vor.
1.Die Vereinbarung von Lieferfristen und -terminen bedarf der Schriftform. Lieferfristen und -termine sind unverbindlich, soweit sie nicht vorher von BESCHE schriftlich als verbindlich bezeichnet werden.
2. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung durch BESCHE, jedoch nicht vor der vollständigen Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben, der Abklärung aller technischen Fragen sowie dem Eingang einer vereinbarten Anzahlung oder im Falle eines Auslandsgeschäfts nach Eingang der vollständigen Zahlung. Im Falle eines Liefertermins verschiebt sich der Liefertermin in angemessener Weise, wenn der Besteller die von ihm zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen nicht rechtzeitig beibringt, Freigaben nicht rechtzeitig erteilt, nicht alle technischen Fragen rechtzeitig vollständig geklärt sind oder die vereinbarte Anzahlung oder im Falle eines Auslandsgeschäfts die gesamte Zahlung nicht vollständig bei BESCHE eingeht. Die Einhaltung der Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der übrigen Verplichtungen des Bestellers voraus.
3. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn die Produkte bis zu ihrem Ablauf das Werk verlassen oder BESCHE die Abhol- oder Versandbereitschaft mitgeteilt hat. Die Einhaltung der Lieferzeit steht unter dem Vorbehalt ordnungsgemäßer, insbesondere rechtzeitiger, Selbstbelieferung von BESCHE, es sei denn BESCHE hat den Grund der nicht ordnungsgemäßen Selbstbelieferung zu vertreten. BESCHE ist im Falle der nicht ordnungsgemäßen Selbstbelieferung zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. BESCHE informiert den Besteller unverzüglich, wenn BESCHE von dem Recht auf Rücktritt Gebrauch macht und gewährt etwa erbrachte Vorleistungen des Bestellers zurück.
4. Bei grenzüberschreitenden Lieferungen hat der Besteller gegenüber den zuständigen Behörden rechtzeitig sämtliche für die Ausfuhr aus Deutschland und Einfuhr in das Bestimmungsland notwendigen Erklärungen abzugeben und Handlungen vorzunehmen, insbesondere die für die Verzollung erforderlichen Unterlagen zu beschaffen und den Anforderungen an etwaige Exportkontrollen oder andere Beschränkungen der Verkehrsfähigkeit zu genügen. Die Lieferungen stehen unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen oderinternationalen Vorschriften, insbesondere Exportkontrollbestimmungen sowie Embargos oder sonstigen Sanktionen entgegenstehen. Verzögerungen aufgrund Exportprüfungen oder Genehmigungsverfahren setzen Fristen und Lieferzeiten außer Kraft.
5. Im Falle des Lieferverzugs ist der Besteller nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist, die er BESCHE nach Eintritt des Lieferverzugs gesetzt hat, zum Rücktritt vom Vertragsberechtigt.
6. Sofern BESCHE mit dem Besteller einen Rahmenvertrag über künftige Lieferungen mit festen Lieferzeitengeschlossen hat und der Besteller die Produkte nicht rechtzeitig abruft, ist BESCHE nach fruchtlosem Ablauf einer von BESCHE gesetzten angemessenen Nachfrist berechtigt, die Produkte zu liefern und in Rechnung zustellen, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz oder Aufwendungsersatz zu verlangen. Die Schadensersatz- oder Aufwendungsersatzplicht gilt nicht, wenn der Besteller den nicht rechtzeitigen Abruf der Produkte nicht zu vertreten hat.
1. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk und beinhalten keine Versendungs-, Verpackungskosten, Versicherungen, gesetzliche Steuern, Zölle oder sonstige Abgaben. Die insoweit anfallenden Kosten, insbesondere die Kosten für Verpackung und Transport der Produkte, werden gesondert in Rechnung gestellt. Die gesetzliche Umsatzsteuer wird in der Rechnung in der am Tage der Rechnungsstellung geltenden gesetzlichen Höhe gesondert ausgewiesen.
2. Aufträge, für die nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart sind und bei denen die Lieferzeit auf einen Zeitpunkt bestimmt ist, der mindestens zwei Monate nach Vertragsschluss liegt, werden zu den am Tage der Lieferung jeweils geltenden Listenpreisen von BESCHE berechnet. Die Eintragung des am Tage der Bestellung geltenden Listenpreises in ein Bestellformular oder eine Auftragsbestätigung gilt nicht als Vereinbarung eines Festpreises. Bei Preissteigerungen von mehr als 5 % ist der Besteller berechtigt, insoweit vom Vertrag zurückzutreten. Auf Verlangen von BESCHE wird der Besteller unverzüglich erklären, ob er von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch machen wird. Sofern bis zum Tage der Lieferung produktionsbedingte Preiserhöhungen eintreten, ist BESCHE ohne Rücksicht auf Angebot und Auftragsbestätigung berechtigt, den Preis entsprechend anzupassen.
3. Mangels besonderer Vereinbarung ist der Lieferpreis innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum netto zu zahlen. Als Zahlungstag gilt der Tag, an dem BESCHE über den Lieferpreis verfügen kann. Im Falle des Zahlungsverzugs hat der Besteller Verzugszinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. zu bezahlen. Weitergehende Ansprüche von BESCHE bleiben unberührt.
4. Bei Auslandsgeschäften erfolgt die Zahlung abweichend von Absatz 3vor Lieferung, es sei denn es wurde vorher schriftlich etwas anderes vereinbart.
5. Die Annahme von Wechseln und Schecks erfolgt erfüllungshalber. Dies gilt auch für die Zahlung mittels Kreditkarte oder Purchase Card. Die Erfüllungswirkung tritt erst ein, wenn der jeweilige Betrag BESCHE unwiderruflich gutgeschrieben ist. Der Besteller trägt die infolge der Bezahlung mit Wechseln, Schecks, Kreditkarte oder Purchase Cards anfallenden Kosten, insbesondere Wechsel-, Scheck- und Diskontspesen. 6. Im Falle der unberechtigten Stornierung einer Bestellung ist BESCHE berechtigt, eine Stornogebühr in Höhe von 10 % des Netto-Bestellwerts zu verlangen, soweit der Besteller keinen geringeren Schaden nachweist. Weitergehende Ansprüche von BESCHE bleiben unberührt.
1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht auf den Besteller über, sobald die Produkte an die den Transport ausführende Person übergeben werden oder zum Zwecke der Versendung das Lager von BESCHE verlassen. Im Falle der Abholung durch den Besteller geht die Gefahr mit der Anzeige der Abholbereitschaft auf den Besteller über. Satz 1 und Satz 2 gelten auch, wenn die Lieferung in Teilen erfolgt oder BESCHE weitere Leistungen, etwa die Transportkosten oder die Montage der Produkte beim Besteller, übernommen hat.
2. Kommt der Besteller in Annahmeverzug, so kann BESCHE den Ersatz des entstandenen Schadens einschließlich etwaiger Mehraufwendungen verlangen. Insbesondere ist BESCHE berechtigt, die Produkte während des Annahmeverzugs auf Kosten des Bestellers einzulagern. Die Kosten für die Einlagerung der Produkte werden auf 0,5% des Netto-Rechnungswerts proangefangene Kalenderwoche pauschaliert. Weitergehende Ansprüche von BESCHE bleiben unberührt. Der Besteller ist zum Nachweis berechtigt, dass BESCHE keine oder geringere Kosten entstanden sind. Dasselbe gilt, wenn der Besteller sonstige Mitwirkungsplichten verletzt, es sei denn der Besteller hat die Verletzung sonstiger Mitwirkungspflichten nicht zu vertreten. Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Produkte geht spätestens zu dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem er in Annahmeverzug gerät. BESCHE ist berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer von BESCHE gesetzten angemessenen Frist anderweitig über die Produkte zu verfügen und den Besteller mit einer angemessen verlängerten Frist zu beliefern. 3. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die BESCHE nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit Meldung der Versandbereitschaft auf den Besteller über. 4. Angelieferte Produkte sind vom Besteller unbeschadet seiner Mängelansprüche auch dann entgegenzunehmen, wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen.
1. Die Mängelrechte des Bestellers setzen voraus, dass er die gelieferten Produkte bei Erhalt überprüft, soweit zumutbar auch durch eine Probeverarbeitung oder Probebenutzung, und BESCHE offene Mängel unverzüglich, spätestens zwei Wochen nach Erhalt der Produkte, schriftlich mitgeteilt hat. Verborgene Mängelmüssen BESCHE unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich mitgeteilt werden. Der Besteller hat die Mängel bei seiner Mitteilung an BESCHE schriftlich zu beschreiben. Die Mängelansprüche des Bestellers setzen außerdem voraus, dass bei Planung, Bau, Montage, Anschluss, Installation, Inbetriebnahme, Betrieb und Wartung der Produkte die Vorgaben, Hinweise, Richtlinien und Bedingungen in den technischen Hinweisen, Montage-, Bedienungs-, Betriebsanleitungen, Planungs-Auslegungs-Richtlinien und sonstigen Unterlagen der einzelnen Produkte eingehalten werden, insbesondere Wartungen ordnungsgemäß durchgeführt und nachgewiesen werden und empfohlene Komponentenverwendet werden.
2. Bei Mängeln der Produkte ist BESCHE nach eigener Wahl zur Nacherfüllung durch die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung eines mangelfreien Produkts berechtigt. Im Falle der Nacherfüllung ist BESCHE verpflichtet, alle zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Produkte nach einem anderen Ort als der Lieferadresse verbracht wurden. Personal- und Sachkosten, die der Besteller in diesem Zusammenhang geltend macht, sind auf Selbstkostenbasis zu berechnen. Ersetzte Teile werden Eigentum von BESCHE und sind an BESCHE zurückzugeben.
3. Sofern BESCHE zur Nacherfüllung nicht bereit oder in der Lage ist, kann der Besteller unbeschadet etwaiger Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder den Lieferpreis mindern. Dasselbe gilt, wenn die Nacherfüllung fehlschlägt, dem Besteller unzumutbar ist oder sich aus Gründen, die BESCHE zu vertreten hat, über angemessene Fristen hinaus verzögert.
4. Das Rücktrittsrecht des Bestellers ist ausgeschlossen, wenn er zur Rückgewähr der empfangenen Leistung außerstande ist und dies nicht darauf beruht, dass die Rückgewähr nach der Natur der empfangenen Leistung unmöglich ist, von BESCHE zu vertreten ist oder sich der Mangel erst bei der Verarbeitung oder Umbildung der Produkte gezeigt hat. Das Rücktrittsrecht ist weiterausgeschlossen, wenn BESCHE den Mangel nicht zu vertreten hat und wenn der Besteller statt der Rückgewähr Wertersatz zu leisten hat.
5. Für Mängel infolge natürlicher Abnutzung, insbesondere bei Verschleißteilen, unsachgemäßer Behandlung, Montage, Nutzung oder Lagerung oder unsachgemäß ausgeführter Änderungen oder Reparaturen der Produkte durch den Besteller oder Dritte entstehen keine Mängelansprüche. Dasselbe gilt für Mängel, die dem Besteller zuzurechnen sind, insbesondere wenn der Mangel auf chemischen, physikalischen oderthermischen Einflüssen beruht, die unüblich sind und auf die der Besteller BESCHE nicht schriftlich hingewiesen hat. Dasselbe gilt auch für Mängel, die auf eine andere technische Ursache als den ursprünglichen Mangel zurückzuführen sind.
6. Ansprüche des Bestellers auf Aufwendungsersatz anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen nicht auch ein vernünftiger Dritter gemacht hätte.
7. BESCHE übernimmt keine Garantien, insbesondere keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien, soweit im Einzelfall nichts anderes schriftlich vereinbart wird.
8. Die Verjährungsfrist für die Mängelansprüche des Bestellers beträgt ein Jahr. Sofern die mangelhaften Produkte entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben oder es sich um einen Mangel bei einem Bauwerk handelt, beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre. Sie gilt auch für Ansprüche aus unerlaubter Handlung, die auf einem Mangel der Produkte beruhen. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Ablieferung der Produkte. Die Verjährungsverkürzung gilt nicht für die unbeschränkte Haftung von BESCHE für Schäden aus der Verletzung einer Garantie oder aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit und für Produktfehler oder soweit BESCHE ein Beschaffungsrisikoübernommen hat. Eine Stellungnahme von BESCHE zu einem von dem Besteller geltend gemachten Mängelanspruch ist nicht als Eintritt in Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände anzusehen, sofern der Mängelanspruch von BESCHE in vollem Umfang zurückgewiesen wird.
1. Für Schäden aus der Verletzung einer Garantie oder aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit haftet BESCHE nach den gesetzlichen Bestimmungen. Dasselbe gilt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit oder soweit BESCHE ein Beschaffungsrisiko übernommen hat. Für leichte Fahrlässigkeit haftet BESCHE nur, sofern wesentliche Plichten verletzt werden, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben und die für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung sind. Bei Verletzung solcher Plichten, Verzug und Unmöglichkeit ist die Haftung von BESCHE auf solche Schäden begrenzt, mit deren Entstehung im Rahmen dieses Vertrags typischerweise gerechnet werden muss. Eine zwingende gesetzliche Haftung für Produktfehler bleibt unberührt.
2. Soweit die Haftung von BESCHE ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von BESCHE.
1. Der Besteller wird die Produkte nicht verändern, insbesondere wird er vorhandene Warnungen über Gefahren bei unsachgemäßem Gebrauch der Produkte nicht verändern oder entfernen. Bei Verletzung dieser Plicht stellt der Besteller BESCHE im Innenverhältnis von Produkthaftungsansprüchen Dritter frei, es sei denn der Besteller ist für den die Haftung auslösenden Fehler nicht verantwortlich.
2. Wird BESCHE aufgrund eines Produktfehlers der Produkte zu einem Produktrückruf oder einer -warnung veranlasst, so wird der Besteller nach besten Kräften bei den Maßnahmen mitwirken, die BESCHE für erforderlich und zweckmäßig hält und BESCHE hierbei unterstützen, insbesondere bei der Ermittlung der erforderlichen Kundendaten. Der Besteller ist verpflichtet, die Kosten des Produktrückrufs oder der -warnung zu tragen, es sei denn er ist für den Produktfehler und den eingetretenen Schaden nach produkthaftungsrechtlichen Grundsätzen nicht verantwortlich. Weitergehende Ansprüche von BESCHE bleiben unberührt.
3. Der Besteller wird BESCHE unverzüglich über ihm bekannt werdende Risiken bei der Verwendung der Produkte und mögliche Produktfehler schriftlich informieren.
1. Sofern BESCHE durch höhere Gewalt an der Erfüllung seiner vertraglichen Plichten, insbesondere an der Lieferung der Produkte, gehindert wird, wird BESCHE für die Dauer des Hindernisses sowie einer angemessenen Anlaufzeit von der Leistungsplicht frei, ohne dem Besteller zum Schadensersatz verpflichtet zu sein. Dasselbe gilt, sofern BESCHE die Erfüllung seiner Plichten durch unvorhersehbare und von BESCHE nicht zu vertretende Umstände, insbesondere durch Arbeitskampf, behördliche Maßnahmen, Energiemangel, Lieferhindernisse bei einem Zulieferer oder wesentliche Betriebsstörungen, unzumutbar erschwert oder vorübergehend unmöglich gemacht wird. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei einem Unterlieferanten eintreten. Dies gilt auch, wenn BESCHE bereits im Verzug ist. Soweit BESCHE von der Lieferplicht frei wird, gewährt BESCHE etwa erbrachte Vorleistungen des Bestellers zurück. 2. BESCHE ist berechtigt, nach Ablaufeiner angemessenen Frist von dem Vertrag zurückzutreten, wenn ein solches Hindernis mehr als vier Monate andauert und BESCHE an der Erfüllung des Vertrags infolge des Hindernisses kein Interesse mehr hat. Auf Verlangen des Bestellers wird BESCHE nach Ablauf der Frist erklären, ob BESCHE von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch machen oder die Produkte innerhalb einer angemessenen Frist liefern wird.
1. Die gelieferten Produkte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreisesund sämtlicher Forderungen, die BESCHE aus der Geschäftsverbindung gegen den Besteller zustehen, Eigentum von BESCHE. Der Besteller ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte für die Dauer des Eigentumsvorbehalts pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, die Produkte auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Der Besteller hat den Abschluss der Versicherung auf Verlangen von BESCHE nachzuweisen. Der Besteller tritt BESCHE schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab. BESCHE nimmt die Abtretung hiermit an. Sofern die Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Besteller hiermit den Versicherer an, etwaige Zahlungen nur an BESCHE zu leisten. Weitergehende Ansprüche von BESCHE bleiben unberührt.
2. Eine Veräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte ist dem Besteller nur im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs gestattet. Der Besteller ist nicht berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen oder sonstige, das Eigentum von BESCHE gefährdende Verfügungen zu treffen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller BESCHE unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und alle notwendigen Auskünfte zu geben, den Dritten über die Eigentumsrechte von BESCHE zu informieren und an den Maßnahmen von BESCHE zum Schutz der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte mitzuwirken. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, BESCHE die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zur Durchsetzung der Eigentumsrechte von BESCHE zu erstatten, ist der Besteller BESCHE zum Ersatz des daraus resultierenden Ausfalls verpflichtet, es sei denn der Besteller hat die Pflichtverletzung nicht zu vertreten.
3. Der Besteller tritt schon jetzt die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Produkte mit sämtlichen Nebenrechten an BESCHE ab, und zwar unabhängig davon, ob die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft werden. BESCHE nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Besteller hiermit den Drittschuldner an, etwaige Zahlungen nur an BESCHE zu leisten. Der Besteller ist widerruflich ermächtigt, die an BESCHE abgetretenen Forderungen treuhänderisch für BESCHE im eigenen Namen einzuziehen. Die eingezogenen Beträge sind unverzüglich an BESCHE abzuführen. BESCHE kann die Einziehungsermächtigung des Bestellers sowie die Berechtigung des Bestellers zur Weiterveräußerung aus wichtigem Grund widerrufen, insbesondere wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber BESCHE nicht ordnungsgemäß nachkommt, in Zahlungsverzug gerät, seine Zahlungen einstellt oder wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder eines vergleichbaren Verfahrens zur Schuldenbereinigung über das Vermögen des Bestellers vom Besteller beantragt wird oder der begründete Antrag eines Dritten auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder eines vergleichbaren Verfahrens zur Schuldenbereinigung über das Vermögen des Bestellers mangels Masse abgelehnt wird. Im Fall einer Globalzession durch den Besteller sind die an BESCHE abgetretenen Ansprüche ausdrücklich auszunehmen.
4. Auf Verlangen von BESCHE ist der Besteller verpflichtet, den Drittschuldner unverzüglich von der Abtretung zu unterrichten und BESCHE die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zuverschaffen.
5. Bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere bei Zahlungsverzug des Bestellers, ist BESCHE unbeschadet seiner sonstigen Rechte berechtigt, nach Ablauf einer von BESCHE gesetzten angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Der Besteller hat BESCHE oder seinen Beauftragten unverzüglich Zugang zu den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkten zu gewähren und sie herauszugeben. Nach entsprechender rechtzeitiger Ankündigung kann BESCHE die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte zur Befriedigung seiner fälligen Forderungen gegen den Besteller anderweitig verwerten.
6. Die Verarbeitung oder Umbildung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte durch den Besteller wird stets für BESCHE vorgenommen. Das Anwartschaftsrecht des Bestellers an den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkten setzt sich an der verarbeiteten oder umgebildeten Sache fort. Werden die Produkte mit anderen, BESCHE nicht gehörenden Sachen verarbeitet oder umgebildet, so erwirbt BESCHE das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Werts der gelieferten Produkte zu den anderen verarbeiteten Sachen zur Zeit der Verarbeitung oder Umbildung. Dasselbe gilt, wenn die Produkte mit anderen, BESCHE nicht gehörenden Sachen so verbunden oder vermischt werden, dass BESCHE sein Volleigentum verliert. Der Besteller verwahrt die neuen Sachen für BESCHE. Für die durch Verarbeitung oder Umbildung sowie Verbindung oder Vermischung entstehende Sache gelten im Übrigen dieselben Bestimmungen wie für die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte.
7. BESCHE ist auf Verlangen des Bestellers verpflichtet, die ihm zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten unter Berücksichtigung banküblicher Bewertungsabschläge die Forderungen von BESCHE aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller um mehr als 15% übersteigt. Bei der Bewertung ist von dem Rechnungswert der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte und von dem Nominalwertbei Forderungen auszugehen. Die Auswahl der freizugebenden Gegenstände obliegt im Einzelnen BESCHE. 8. Bei Lieferungen in andere Rechtsordnungen, in denen diese Eigentumsvorbehaltsregelung nicht die gleiche Sicherungswirkung hat wie in der Bundesrepublik Deutschland, räumt der Besteller BESCHE hiermit ein entsprechendes Sicherungsrecht ein. Sofern hierfür weitere Maßnahmen erforderlich sind, wird der Besteller alles tun, um BESCHE unverzüglich ein solches Sicherungsrecht einzuräumen. Der Besteller wird an allen Maßnahmen mitwirken, die für die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit derartiger Sicherungsrechtenotwendig und förderlich sind.
1. Die Parteien sind verpflichtet, sämtliche ihnen zugänglich werdenden Informationen, die als vertraulich bezeichnet werden oder nach sonstigen Umständen als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse erkennbar sind, für die Dauer von fünf Jahren ab Lieferung geheim zu halten und sie, soweit nicht für die Geschäftsbeziehung geboten, weder aufzuzeichnen noch weiterzugeben oder zu verwerten.
2. Die Geheimhaltungsverplichtung entfällt, soweit die Informationen der anderen Partei nachweislich bereits vor Aufnahme der Vertragsbeziehung bekannt waren, allgemein bekannt oder allgemein zugänglich sind oder ohne Verschuldender anderen Partei allgemein bekannt oder zugänglich werden. Die Beweislastträgt die jeweilige Partei.
3. Die Parteien werden durch geeignete vertragliche Abreden mit den für sie tätigen Arbeitnehmern und Beauftragten sicherstellen, dass auch diese für die Dauer von fünf Jahren ab Lieferung jede eigene Verwertung, Weitergabe oder unbefugte Aufzeichnung solcher Geschäfts-und Betriebsgeheimnisse unterlassen.
1. Die Übertragung von Rechten und Plichten des Bestellers auf Dritte ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von BESCHE möglich.
2. Gegenansprüche des Bestellers berechtigen ihn nur dann zur Aufrechnung, wenn sie rechtskräftig festgestellt oder unstreitig sind. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Besteller nur geltend machen, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
3. Für die Rechtsbeziehungen des Bestellers zu BESCHE gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf(CISG).
4. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen BESCHE und dem Besteller ist der Sitz von BESCHE. BESCHE ist auch zur Klageerhebung am Sitz des Bestellers sowie an jedem anderen zulässigen Gerichtsstand berechtigt.
5. Erfüllungsort für sämtliche Leistungen des Bestellers und von BESCHE ist der Sitz von BESCHE, soweit nichts anderes vereinbart ist.
6. Die Vertragssprache ist deutsch.
7. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden oder sollte sich in diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen eine Lücke befinden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt diejenige wirksame oder durchführbare Bestimmung als vereinbart, die dem Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung am nächsten kommt. Im Falle einer Lücke gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, die dem entspricht, was nach dem Zweck dieser - Allgemeinen Verkaufsbedingungenvereinbart worden wäre, sofern die Vertragsparteien die Angelegenheit von vorne herein bedacht hätten.