allgemeine geschäftsbedingungen

AGB's

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Geltungsbereich

1. Diese  Allgemeinen Verkaufsbedingungen  gelten  für den  gesamten  Geschäftsverkehr  zwischen der BESCHE GMBH (nachfolgend „BESCHE“ genannt) und dem Besteller, auch wenn sie bei spätere Verträgen  nicht erwähnt werden. Sie gelten entsprechend für Werk- und Dienstleistungen. Anstelle der Annahme der gelieferten Produkte tritt bei Werkleistungen die Abnahme und bei Dienstleistungen die Entgegennahme der Dienstleistung.    
     
2. Entgegenstehende, zusätzliche oder von diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen abweichende -Bedingungen  des Bestellers  werden  nicht Vertragsinhalt,  es sei denn, BESCHE hätte ihrer Geltung  schriftlich zugestimmt. Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen  gelten auch dann, wenn BESCHE eine Lieferung an den Besteller in Kenntnis seiner entgegenstehenden, zusätzlichen oderabweichenden Bedingungen vorbehaltlos ausführt.  
     
3. Zusätzliche oder abweichende Vereinbarungen zu diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen, die zwischen  BESCHE und dem  Besteller zur Ausführung eines Vertragsgetroffen werden, sind in dem Vertrag schriftlich niederzulegen. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.      
   
4. Rechte, die BESCHE nach den gesetzlichen Vorschriften oder nach sonstigen Vereinbarungen über diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen hinaus zustehen, bleiben unberührt.

Vertragsschluss

1. Angebote von BESCHE sind frei bleibend und unverbindlich.          
2. Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts-, Maß-, Leistungs- und Verbrauchsangaben sowie sonstige Beschreibungen der Produkte aus den zu dem Angebot gehörenden Unterlagen sind nur annähernd  maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Sie stellen keine Vereinbarung oder Garantie einer entsprechenden Beschaffenheit oder Haltbarkeit der Produkte dar.          
3. BESCHE behält sich an sämtlichen  Angebotsunterlagen, insbesondere an Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen,  Prospekten, Katalogen,  Modellen, Mustern und Werkzeugen, alle Eigentums-, Urheber-   und  sonstigen Schutzrechte vor.  Solche Unterlagen dürfen Dritten nicht  zugänglich gemacht werden. Der Besteller gibt sämtliche Angebotsunterlagen auf Verlangen von BESCHE unverzüglich an BESCHE heraus, wenn  sie im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden. Bei Aufträgen nach Kundenvorgabe  steht der Kunde für eine mögliche Verletzung an Rechten oder Schutzrechten Dritter ein und stellt BESCHE von solchen Ansprüchen frei.          
4. Eine Bestellung wird erst verbindlich, wenn sie von BESCHE durch eine schriftliche Auftragsbestätigung innerhalb von zwei Wochen bestätigt wurde oder BESCHE die Bestellung ausführt, insbesondere BESCHE der Bestellung durch Übersendung der Produkte nachkommt. Eine mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellte Auftragsbestätigung, beider Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen, gilt als schriftlich. Das Schweigen von BESCHE auf Angebote, Bestellungen, Aufforderungen odersonstige  Erklärungen des  Bestellers gilt  nur als  Zustimmung, sofern  dies vorher schriftlich vereinbart  wurde.  Soweit die  Auftragsbestätigung offensichtliche Irrtümer, Schreib- oder Rechenfehler enthält, ist sie für BESCHE nicht verbindlich.          
5. Stellt der Besteller einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz- oder vergleichbaren Verfahrens über sein  eigenes Vermögen oder wird der begründete Antrag eines Dritten zur Eröffnung eines Insolvenz- oder vergleichbaren Verfahrens über das Vermögen des Bestellers mangels  Masse  abgelehnt, ist BESCHE berechtigt,  ganz  oder teilweise  vom Vertrag zurückzutreten.

Umfang der Lieferung

1. Für  den Umfang  der  Lieferung ist  die  schriftliche Auftragsbestätigung von BESCHE maßgebend. Änderungen  des Lieferumfangs  durch  den Besteller  bedürfen  zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung von BESCHE. Konstruktions- und Formänderungen der Produkte bleiben vorbehalten, soweit es sich um branchenübliche Abweichungen handelt  oder soweit  die Abweichungen  innerhalb der DIN-Toleranzen liegen oder soweit die Änderungen  nicht erheblich  und dem Besteller  zumutbar sind. Entsprechendes gilt für die Wahl des Werkstoffes, die Spezifikation und die Bauart.      
2. Erwartungen des Bestellers hinsichtlich  der  Produkte oder  deren  Verwendung sind keine Beschaffenheit der Produkte, wenn sie nicht ausdrücklich schriftlich als solche vereinbart sind.        
3. Die Lieferung in Teilen ist zulässig.        
4. BESCHE behält sich aus produktionstechnischen Gründen Mehr- oder Minderlieferungen von bis zu 5% des Lieferumfangs vor.

Lieferzeit

1.Die Vereinbarung  von Lieferfristen  und -terminen bedarf  der Schriftform.  Lieferfristen und -termine  sind unverbindlich,  soweit sie  nicht  vorher von BESCHE  schriftlich als verbindlich bezeichnet werden.        
2. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung  durch BESCHE, jedoch nicht vor der vollständigen Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben,  der Abklärung  aller technischen  Fragen sowie  dem Eingang  einer vereinbarten  Anzahlung  oder im  Falle  eines Auslandsgeschäfts  nach Eingang  der vollständigen  Zahlung. Im Falle  eines  Liefertermins verschiebt  sich  der Liefertermin in angemessener Weise, wenn der Besteller die von ihm zu beschaffenden Unterlagen,  Genehmigungen   nicht rechtzeitig  beibringt,  Freigaben nicht  rechtzeitig erteilt,  nicht alle  technischen  Fragen rechtzeitig  vollständig  geklärt sind  oder  die vereinbarte  Anzahlung oder  im Falle  eines Auslandsgeschäfts  die gesamte  Zahlung nicht vollständig  bei BESCHE eingeht. Die Einhaltung  der Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der übrigen Verplichtungen des Bestellers voraus.        
3. Die Lieferzeit  ist  eingehalten, wenn  die  Produkte bis  zu  ihrem Ablauf  das  Werk verlassen oder BESCHE die Abhol- oder Versandbereitschaft  mitgeteilt hat. Die Einhaltung der Lieferzeit steht unter dem Vorbehalt ordnungsgemäßer,  insbesondere rechtzeitiger, Selbstbelieferung    von BESCHE,   es  sei   denn BESCHE   hat  den   Grund   der  nicht ordnungsgemäßen  Selbstbelieferung   zu   vertreten. BESCHE   ist im  Falle   der   nicht ordnungsgemäßen   Selbstbelieferung   zum Rücktritt  vom  Vertrag berechtigt. BESCHE informiert  den  Besteller   unverzüglich,   wenn BESCHE  von  dem  Recht auf  Rücktritt Gebrauch macht und gewährt etwa erbrachte Vorleistungen des Bestellers zurück.        
4. Bei grenzüberschreitenden  Lieferungen hat der Besteller  gegenüber  den zuständigen Behörden rechtzeitig sämtliche für die Ausfuhr aus Deutschland und Einfuhr in das Bestimmungsland  notwendigen Erklärungen abzugeben und Handlungen vorzunehmen, insbesondere die für die Verzollung erforderlichen Unterlagen  zu beschaffen und den Anforderungen an etwaige Exportkontrollen oder andere Beschränkungen  der Verkehrsfähigkeit  zu genügen. Die Lieferungen stehen unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen oderinternationalen Vorschriften, insbesondere Exportkontrollbestimmungen sowie Embargos oder sonstigen Sanktionen entgegenstehen. Verzögerungen aufgrund Exportprüfungen oder Genehmigungsverfahren setzen Fristen und Lieferzeiten außer Kraft.        
5. Im Falle des Lieferverzugs  ist der  Besteller  nach fruchtlosem  Ablauf  einer angemessenen Nachfrist, die er BESCHE nach Eintritt des Lieferverzugs gesetzt hat, zum Rücktritt vom Vertragsberechtigt.        
6. Sofern BESCHE  mit dem Besteller  einen  Rahmenvertrag über  künftige  Lieferungen mit festen  Lieferzeitengeschlossen hat und der  Besteller die Produkte nicht  rechtzeitig abruft, ist BESCHE  nach  fruchtlosem Ablauf  einer von BESCHE gesetzten angemessenen Nachfrist berechtigt, die Produkte zu liefern und in Rechnung zustellen, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz oder Aufwendungsersatz zu verlangen. Die Schadensersatz-  oder Aufwendungsersatzplicht gilt nicht, wenn der Besteller den nicht rechtzeitigen Abruf der Produkte nicht zu vertreten hat.

Preise und Zahlung

1. Die Preise  gelten  mangels besonderer  Vereinbarung  ab Werk und  beinhalten keine Versendungs-, Verpackungskosten, Versicherungen, gesetzliche Steuern, Zölle oder sonstige Abgaben. Die insoweit anfallenden Kosten, insbesondere die Kosten für Verpackung und Transport der Produkte, werden gesondert in Rechnung gestellt. Die gesetzliche Umsatzsteuer wird in der Rechnung in der am Tage der Rechnungsstellung geltenden gesetzlichen Höhe gesondert ausgewiesen.                  
2. Aufträge, für die nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart sind  und  bei denen  die Lieferzeit   auf einen Zeitpunkt bestimmt ist, der mindestens  zwei Monate nach Vertragsschluss liegt, werden zu den am Tage der Lieferung jeweils geltenden Listenpreisen  von BESCHE berechnet.  Die  Eintragung des  am  Tage der Bestellung geltenden Listenpreises  in ein Bestellformular  oder eine Auftragsbestätigung  gilt nicht als Vereinbarung  eines Festpreises.  Bei Preissteigerungen  von mehr als 5 % ist der Besteller  berechtigt, insoweit vom  Vertrag  zurückzutreten.  Auf Verlangen  von BESCHE wird der Besteller  unverzüglich  erklären, ob er von seinem Rücktrittsrecht  Gebrauch machen wird. Sofern bis zum Tage der Lieferung produktionsbedingte Preiserhöhungen eintreten,  ist BESCHE  ohne Rücksicht  auf Angebot  und Auftragsbestätigung  berechtigt, den Preis entsprechend anzupassen.
3. Mangels besonderer  Vereinbarung  ist der  Lieferpreis  innerhalb von  30  Tagen ab Rechnungsdatum netto zu zahlen. Als Zahlungstag gilt der Tag, an dem BESCHE über den Lieferpreis verfügen kann. Im Falle des Zahlungsverzugs hat der Besteller Verzugszinsen  in Höhe  von 8 %-Punkten  über dem jeweiligen Basiszinssatz  p.a. zu bezahlen. Weitergehende Ansprüche von BESCHE bleiben unberührt.        
4. Bei Auslandsgeschäften  erfolgt die Zahlung abweichend von Absatz 3vor Lieferung, es sei denn es wurde vorher schriftlich etwas anderes vereinbart.        
5. Die Annahme von Wechseln und Schecks erfolgt erfüllungshalber. Dies gilt auch für die Zahlung  mittels Kreditkarte  oder  Purchase Card.  Die Erfüllungswirkung  tritt erst ein, wenn der jeweilige Betrag BESCHE unwiderruflich  gutgeschrieben  ist. Der Besteller trägt die infolge  der Bezahlung mit Wechseln,  Schecks,  Kreditkarte oder Purchase  Cards anfallenden Kosten, insbesondere Wechsel-, Scheck- und Diskontspesen.         6. Im Falle  der  unberechtigten  Stornierung einer  Bestellung  ist BESCHE berechtigt,  eine Stornogebühr in  Höhe von  10 %  des Netto-Bestellwerts   zu  verlangen, soweit  der Besteller keinen geringeren Schaden nachweist. Weitergehende Ansprüche von BESCHE bleiben unberührt.

Gefahrübergang

1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht auf den Besteller   über, sobald   die  Produkte  an  die  den Transport   ausführende   Person übergeben werden oder zum Zwecke der Versendung das Lager von BESCHE verlassen. Im Falle  der  Abholung durch  den  Besteller geht  die Gefahr  mit der  Anzeige  der Abholbereitschaft  auf den  Besteller  über. Satz 1  und  Satz 2 gelten  auch,  wenn die Lieferung  in Teilen  erfolgt oder BESCHE  weitere  Leistungen, etwa  die Transportkosten oder die Montage der Produkte beim Besteller, übernommen hat.        
2. Kommt der Besteller in Annahmeverzug, so kann BESCHE den Ersatz des entstandenen Schadens  einschließlich etwaiger  Mehraufwendungen verlangen. Insbesondere ist BESCHE berechtigt, die Produkte  während  des Annahmeverzugs auf Kosten des Bestellers einzulagern. Die Kosten für die Einlagerung der Produkte werden auf 0,5% des Netto-Rechnungswerts proangefangene  Kalenderwoche  pauschaliert. Weitergehende   Ansprüche   von BESCHE bleiben  unberührt. Der Besteller ist  zum Nachweis  berechtigt, dass BESCHE keine oder geringere Kosten entstanden sind. Dasselbe gilt, wenn der Besteller sonstige Mitwirkungsplichten verletzt, es sei denn der Besteller hat  die  Verletzung sonstiger  Mitwirkungspflichten nicht  zu vertreten.  Die Gefahr  eines   zufälligen   Untergangs  oder   einer   zufälligen  Verschlechterung der Produkte geht spätestens  zu dem  Zeitpunkt auf  den  Besteller über,  in  dem er  in Annahmeverzug  gerät. BESCHE ist berechtigt,  nach fruchtlosem  Ablauf einer von BESCHE gesetzten  angemessenen Frist  anderweitig  über die Produkte  zu  verfügen und  den Besteller mit einer angemessen verlängerten Frist zu beliefern.         3. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die BESCHE nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit Meldung der Versandbereitschaft auf den Besteller über.         4. Angelieferte  Produkte sind vom Besteller unbeschadet  seiner Mängelansprüche  auch dann entgegenzunehmen,  wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen.

Mängelansprüche

1. Die Mängelrechte des Bestellers setzen voraus, dass er die gelieferten Produkte bei Erhalt überprüft, soweit  zumutbar auch durch eine Probeverarbeitung  oder Probebenutzung,  und BESCHE  offene  Mängel unverzüglich,  spätestens  zwei Wochen nach Erhalt der Produkte, schriftlich mitgeteilt hat. Verborgene Mängelmüssen BESCHE unverzüglich  nach ihrer Entdeckung  schriftlich mitgeteilt werden. Der Besteller hat die Mängel bei seiner Mitteilung an BESCHE schriftlich zu beschreiben. Die Mängelansprüche des Bestellers setzen außerdem voraus, dass bei Planung, Bau, Montage, Anschluss, Installation,   Inbetriebnahme,   Betrieb und  Wartung   der   Produkte  die   Vorgaben, Hinweise,  Richtlinien und  Bedingungen   in den  technischen Hinweisen,  Montage-, Bedienungs-,   Betriebsanleitungen,    Planungs-Auslegungs-Richtlinien   und  sonstigen Unterlagen   der  einzelnen Produkte  eingehalten   werden, insbesondere   Wartungen ordnungsgemäß durchgeführt und nachgewiesen werden und empfohlene Komponentenverwendet werden.        
2. Bei Mängeln  der Produkte ist BESCHE nach eigener  Wahl zur Nacherfüllung  durch die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung eines mangelfreien Produkts berechtigt. Im Falle  der Nacherfüllung  ist  BESCHE verpflichtet,  alle  zum Zweck  der  Nacherfüllung erforderlichen  Aufwendungen, insbesondere  Transport-, Wege-,  Arbeits- und Materialkosten  zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Produkte nach einem  anderen  Ort als  der  Lieferadresse   verbracht wurden.  Personal-  und Sachkosten,  die der Besteller  in  diesem Zusammenhang   geltend  macht, sind  auf Selbstkostenbasis  zu berechnen. Ersetzte Teile werden Eigentum von BESCHE und sind an BESCHE zurückzugeben.        
3. Sofern BESCHE  zur Nacherfüllung  nicht bereit oder in der Lage ist, kann der Besteller unbeschadet  etwaiger Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche nach seiner Wahl vom Vertrag  zurücktreten  oder den Lieferpreis  mindern.  Dasselbe gilt,  wenn  die Nacherfüllung  fehlschlägt, dem Besteller  unzumutbar ist oder sich aus Gründen,  die BESCHE zu vertreten hat, über angemessene Fristen hinaus verzögert.        
4. Das Rücktrittsrecht  des Bestellers  ist ausgeschlossen,  wenn er zur Rückgewähr  der empfangenen Leistung  außerstande  ist und  dies  nicht  darauf   beruht,   dass  die Rückgewähr  nach der Natur der empfangenen  Leistung  unmöglich ist, von BESCHE  zu vertreten  ist oder  sich  der Mangel  erst  bei der  Verarbeitung oder  Umbildung der Produkte  gezeigt hat. Das Rücktrittsrecht  ist weiterausgeschlossen,  wenn BESCHE den Mangel nicht zu vertreten hat und wenn der Besteller statt der Rückgewähr Wertersatz zu leisten hat.        
5. Für Mängel infolge natürlicher Abnutzung, insbesondere bei Verschleißteilen, unsachgemäßer Behandlung, Montage, Nutzung oder Lagerung oder unsachgemäß ausgeführter  Änderungen oder  Reparaturen der Produkte  durch den  Besteller  oder Dritte entstehen  keine Mängelansprüche.  Dasselbe gilt für Mängel, die dem Besteller zuzurechnen  sind, insbesondere  wenn der Mangel  auf chemischen,  physikalischen oderthermischen  Einflüssen beruht, die unüblich sind und auf die der Besteller BESCHE nicht schriftlich  hingewiesen hat. Dasselbe  gilt auch für Mängel,  die auf eine andere technische Ursache als den ursprünglichen Mangel zurückzuführen sind.          
6. Ansprüche des Bestellers auf Aufwendungsersatz anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen nicht auch ein vernünftiger Dritter gemacht hätte.      
7. BESCHE   übernimmt keine Garantien,  insbesondere  keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien,  soweit im Einzelfall nichts anderes schriftlich vereinbart wird.      
8. Die Verjährungsfrist  für die Mängelansprüche  des Bestellers  beträgt ein Jahr. Sofern die  mangelhaften Produkte  entsprechend ihrer  üblichen  Verwendungsweise   für ein Bauwerk verwendet  worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht  haben oder es sich um einen Mangel bei einem Bauwerk handelt, beträgt die Verjährungsfrist  fünf Jahre. Sie gilt auch für Ansprüche aus unerlaubter Handlung, die auf einem Mangel der Produkte  beruhen. Die Verjährungsfrist  beginnt mit der Ablieferung  der Produkte. Die Verjährungsverkürzung  gilt nicht für die unbeschränkte Haftung von BESCHE für Schäden aus der Verletzung  einer Garantie oder aus der Verletzung  von Leben,  Körper oder Gesundheit,  für  Vorsatz und  grobe  Fahrlässigkeit  und für Produktfehler  oder  soweit BESCHE ein Beschaffungsrisikoübernommen hat.  Eine  Stellungnahme von BESCHE zu einem  von dem Besteller  geltend gemachten Mängelanspruch  ist nicht als Eintritt  in Verhandlungen  über den Anspruch  oder die den Anspruch  begründenden Umstände anzusehen,  sofern der Mängelanspruch  von BESCHE in vollem Umfang zurückgewiesen wird.

Haftung von Besche

1. Für Schäden  aus der Verletzung  einer Garantie  oder aus der Verletzung  von Leben, Körper oder Gesundheit haftet BESCHE nach den gesetzlichen Bestimmungen. Dasselbe gilt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit oder soweit BESCHE  ein Beschaffungsrisiko  übernommen  hat. Für leichte Fahrlässigkeit  haftet BESCHE nur, sofern wesentliche  Plichten verletzt werden, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben und die für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung sind. Bei Verletzung solcher Plichten, Verzug und Unmöglichkeit ist  die  Haftung von BESCHE auf  solche  Schäden begrenzt,  mit  deren Entstehung im Rahmen dieses Vertrags typischerweise  gerechnet werden muss. Eine zwingende gesetzliche Haftung für Produktfehler bleibt unberührt.        
2. Soweit die Haftung von BESCHE ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung  der Angestellten,  Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von BESCHE.

Produkthaftung

1. Der Besteller  wird  die Produkte  nicht  verändern, insbesondere  wird  er  vorhandene Warnungen   über Gefahren   bei  unsachgemäßem   Gebrauch   der  Produkte   nicht verändern  oder  entfernen.  Bei Verletzung dieser  Plicht stellt  der Besteller BESCHE  im Innenverhältnis  von Produkthaftungsansprüchen Dritter frei, es sei denn der Besteller ist für den die Haftung auslösenden Fehler nicht verantwortlich.        
2. Wird BESCHE aufgrund eines Produktfehlers  der Produkte zu einem Produktrückruf  oder einer  -warnung veranlasst,   so  wird der  Besteller   nach  besten   Kräften   bei den Maßnahmen  mitwirken,  die BESCHE für  erforderlich  und zweckmäßig  hält  und BESCHE hierbei unterstützen,  insbesondere bei der Ermittlung der erforderlichen Kundendaten.        Der Besteller  ist  verpflichtet, die  Kosten  des Produktrückrufs  oder  der  -warnung  zu tragen, es sei denn er ist für den Produktfehler und den eingetretenen Schaden nach produkthaftungsrechtlichen  Grundsätzen nicht  verantwortlich.  Weitergehende Ansprüche von BESCHE bleiben unberührt.      
3. Der Besteller  wird BESCHE  unverzüglich über  ihm  bekannt werdende  Risiken  bei der Verwendung der Produkte und mögliche Produktfehler schriftlich informieren.

höhere Gewalt

1. Sofern BESCHE  durch höhere  Gewalt  an der  Erfüllung  seiner vertraglichen  Plichten, insbesondere an der Lieferung der Produkte, gehindert wird, wird BESCHE für die Dauer des Hindernisses  sowie einer angemessenen  Anlaufzeit von der Leistungsplicht  frei, ohne  dem Besteller  zum  Schadensersatz  verpflichtet zu  sein.  Dasselbe gilt,  sofern BESCHE die  Erfüllung seiner  Plichten  durch unvorhersehbare  und  von BESCHE nicht  zu vertretende  Umstände, insbesondere  durch  Arbeitskampf, behördliche  Maßnahmen, Energiemangel, Lieferhindernisse bei einem Zulieferer oder wesentliche Betriebsstörungen, unzumutbar erschwert  oder  vorübergehend unmöglich gemacht wird. Dies gilt auch, wenn diese Umstände  bei einem Unterlieferanten  eintreten. Dies gilt auch, wenn BESCHE bereits im Verzug ist. Soweit BESCHE von der Lieferplicht frei wird, gewährt BESCHE etwa erbrachte Vorleistungen des Bestellers zurück.         2. BESCHE ist berechtigt, nach Ablaufeiner angemessenen  Frist von dem Vertrag zurückzutreten, wenn ein solches Hindernis mehr als vier Monate andauert und BESCHE an der Erfüllung  des Vertrags  infolge des Hindernisses  kein Interesse  mehr hat. Auf Verlangen  des Bestellers  wird BESCHE  nach Ablauf  der  Frist erklären, ob BESCHE von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch machen oder die Produkte innerhalb einer angemessenen Frist liefern wird.

Eigentumsvorbehalt

1. Die gelieferten Produkte bleiben bis zur vollständigen  Bezahlung des Kaufpreisesund sämtlicher  Forderungen, die BESCHE aus der Geschäftsverbindung  gegen den Besteller zustehen, Eigentum  von BESCHE.  Der  Besteller ist verpflichtet,  die  unter Eigentumsvorbehalt   stehenden  Produkte   für  die Dauer   des Eigentumsvorbehalts pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, die Produkte auf eigene Kosten gegen   Feuer-,   Wasser-  und   Diebstahlsschäden    ausreichend   zum  Neuwert   zu versichern. Der Besteller hat den Abschluss der Versicherung auf Verlangen von BESCHE nachzuweisen.  Der Besteller tritt BESCHE schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab. BESCHE  nimmt die Abtretung hiermit  an. Sofern die Abtretung nicht  zulässig  sein sollte,  weist  der Besteller  hiermit  den Versicherer  an,  etwaige Zahlungen  nur  an BESCHE  zu  leisten. Weitergehende  Ansprüche  von BESCHE bleiben unberührt.        
2. Eine Veräußerung der unter Eigentumsvorbehalt  stehenden Produkte ist dem Besteller nur  im  Rahmen des ordentlichen  Geschäftsgangs  gestattet. Der  Besteller  ist nicht berechtigt,   die  unter Eigentumsvorbehalt  stehenden   Produkte  zu verpfänden,   zur Sicherheit   zu übereignen   oder   sonstige,  das   Eigentum  von BESCHE  gefährdende Verfügungen  zu  treffen. Bei  Pfändungen  oder sonstigen  Eingriffen  Dritter hat der Besteller BESCHE  unverzüglich   schriftlich   zu benachrichtigen   und  alle notwendigen Auskünfte  zu geben, den Dritten über die Eigentumsrechte  von BESCHE  zu informieren und  an den  Maßnahmen   von BESCHE  zum  Schutz   der unter  Eigentumsvorbehalt stehenden  Produkte  mitzuwirken. Soweit  der  Dritte nicht  in der  Lage ist, BESCHE  die gerichtlichen  und  außergerichtlichen  Kosten zur  Durchsetzung  der  Eigentumsrechte von BESCHE zu erstatten,  ist der Besteller BESCHE  zum Ersatz des daraus resultierenden Ausfalls verpflichtet,   es  sei denn  der  Besteller hat  die  Pflichtverletzung   nicht zu vertreten.        
3. Der Besteller tritt schon jetzt die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Produkte mit sämtlichen  Nebenrechten  an BESCHE ab, und zwar unabhängig  davon, ob die unter Eigentumsvorbehalt  stehenden Produkte  ohne oder nach Verarbeitung  weiterverkauft werden.  BESCHE nimmt  diese  Abtretung  schon jetzt an.  Sofern  eine Abtretung  nicht zulässig   sein  sollte,   weist   der  Besteller   hiermit   den  Drittschuldner   an,  etwaige Zahlungen  nur an BESCHE zu  leisten.  Der Besteller  ist widerruflich  ermächtigt, die an BESCHE abgetretenen  Forderungen   treuhänderisch   für BESCHE  im   eigenen   Namen einzuziehen. Die eingezogenen Beträge sind unverzüglich an BESCHE abzuführen. BESCHE kann die Einziehungsermächtigung  des Bestellers  sowie  die Berechtigung  des Bestellers zur Weiterveräußerung  aus wichtigem Grund widerrufen, insbesondere wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen  gegenüber BESCHE  nicht ordnungsgemäß nachkommt, in Zahlungsverzug  gerät, seine Zahlungen  einstellt  oder wenn  die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder eines vergleichbaren Verfahrens zur Schuldenbereinigung  über das Vermögen des Bestellers vom Besteller beantragt wird oder der begründete Antrag eines Dritten auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens  oder eines  vergleichbaren  Verfahrens zur  Schuldenbereinigung   über das  Vermögen  des Bestellers  mangels Masse  abgelehnt  wird. Im  Fall  einer Globalzession  durch  den Besteller sind die an BESCHE abgetretenen Ansprüche ausdrücklich auszunehmen.          
4. Auf Verlangen von BESCHE ist der Besteller verpflichtet, den Drittschuldner unverzüglich von der  Abtretung zu unterrichten  und BESCHE   die zur  Einziehung   erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zuverschaffen.          
5. Bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere bei Zahlungsverzug  des Bestellers, ist BESCHE unbeschadet seiner sonstigen Rechte  berechtigt,  nach Ablauf einer von BESCHE gesetzten  angemessenen Nachfrist vom  Vertrag  zurückzutreten.  Der Besteller hat BESCHE oder seinen Beauftragten unverzüglich Zugang zu den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkten zu gewähren und sie herauszugeben. Nach entsprechender rechtzeitiger Ankündigung kann BESCHE die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte zur Befriedigung seiner fälligen Forderungen gegen den Besteller anderweitig verwerten.          
6. Die Verarbeitung  oder Umbildung  der unter Eigentumsvorbehalt  stehenden Produkte durch  den Besteller wird stets für BESCHE  vorgenommen.  Das Anwartschaftsrecht  des Bestellers  an den unter  Eigentumsvorbehalt  stehenden Produkten  setzt  sich an  der verarbeiteten  oder umgebildeten  Sache fort. Werden die Produkte mit anderen, BESCHE nicht   gehörenden   Sachen  verarbeitet   oder   umgebildet,  so   erwirbt BESCHE  das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Werts der gelieferten Produkte zu den anderen verarbeiteten Sachen zur Zeit der Verarbeitung oder Umbildung. Dasselbe gilt, wenn  die Produkte mit anderen, BESCHE  nicht  gehörenden Sachen  so verbunden oder vermischt  werden, dass BESCHE  sein Volleigentum  verliert. Der Besteller  verwahrt die neuen  Sachen  für BESCHE. Für  die  durch Verarbeitung oder  Umbildung  sowie Verbindung  oder Vermischung   entstehende   Sache  gelten   im  Übrigen  dieselben Bestimmungen wie für die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte.          
7. BESCHE ist auf Verlangen  des Bestellers  verpflichtet, die ihm zustehenden  Sicherheiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten unter Berücksichtigung banküblicher Bewertungsabschläge die Forderungen von BESCHE aus der Geschäftsverbindung  mit dem  Besteller um  mehr  als  15%  übersteigt.   Bei der Bewertung  ist  von dem  Rechnungswert   der unter  Eigentumsvorbehalt   stehenden Produkte und von dem Nominalwertbei Forderungen auszugehen. Die Auswahl der freizugebenden Gegenstände obliegt im Einzelnen BESCHE.          8. Bei Lieferungen in andere Rechtsordnungen, in denen diese Eigentumsvorbehaltsregelung nicht die gleiche  Sicherungswirkung  hat wie  in  der Bundesrepublik  Deutschland,  räumt der  Besteller BESCHE  hiermit ein  entsprechendes Sicherungsrecht  ein.  Sofern hierfür  weitere  Maßnahmen erforderlich  sind, wird  der Besteller alles tun, um BESCHE  unverzüglich ein solches Sicherungsrecht einzuräumen. Der  Besteller  wird an  allen  Maßnahmen  mitwirken,  die  für die  Wirksamkeit   und Durchsetzbarkeit derartiger Sicherungsrechtenotwendig und förderlich sind.

Geheimhaltung

1. Die Parteien sind verpflichtet, sämtliche ihnen zugänglich werdenden Informationen, die als vertraulich bezeichnet werden oder nach sonstigen Umständen als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse erkennbar sind,  für die  Dauer von fünf Jahren ab Lieferung geheim zu halten und sie, soweit nicht für die Geschäftsbeziehung geboten, weder aufzuzeichnen noch weiterzugeben oder zu verwerten.        
2. Die Geheimhaltungsverplichtung entfällt, soweit die Informationen  der anderen Partei nachweislich bereits vor Aufnahme der Vertragsbeziehung bekannt waren, allgemein bekannt oder allgemein zugänglich sind oder ohne Verschuldender anderen Partei allgemein bekannt oder zugänglich werden. Die Beweislastträgt die jeweilige Partei.        
3. Die Parteien werden durch geeignete vertragliche Abreden mit den für sie  tätigen Arbeitnehmern und Beauftragten sicherstellen, dass auch diese für die Dauer von fünf Jahren ab Lieferung jede eigene Verwertung, Weitergabe oder unbefugte Aufzeichnung solcher Geschäfts-und Betriebsgeheimnisse unterlassen.

Schlussbestimmungen

1. Die Übertragung  von  Rechten und  Plichten  des Bestellers  auf  Dritte ist  nur  mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von BESCHE möglich.        
2. Gegenansprüche  des Bestellers berechtigen  ihn nur dann zur Aufrechnung,  wenn sie rechtskräftig festgestellt  oder unstreitig  sind. Ein  Zurückbehaltungsrecht  kann der Besteller nur geltend machen, wenn sein Gegenanspruch  auf  demselben Vertragsverhältnis beruht.        
3. Für die Rechtsbeziehungen  des Bestellers zu BESCHE gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss  des  Übereinkommens   der Vereinten  Nationen  über Verträge über den internationalen Warenkauf(CISG).        
4. Ausschließlicher  Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen BESCHE  und dem Besteller ist  der Sitz von BESCHE. BESCHE ist auch  zur Klageerhebung am Sitz des  Bestellers   sowie an jedem anderen zulässigen Gerichtsstand berechtigt.        
5. Erfüllungsort  für sämtliche Leistungen  des Bestellers  und von BESCHE  ist der Sitz von BESCHE, soweit nichts anderes vereinbart ist.      
6. Die Vertragssprache ist deutsch.        
7. Sollte eine Bestimmung  dieser Allgemeinen  Verkaufsbedingungen  ganz oder teilweise unwirksam   oder undurchführbar  sein oder  werden oder sollte sich in diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen eine Lücke befinden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt diejenige wirksame oder durchführbare Bestimmung als vereinbart, die dem Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren  Bestimmung am nächsten kommt. Im Falle einer Lücke gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, die dem entspricht, was nach dem Zweck  dieser - Allgemeinen Verkaufsbedingungenvereinbart worden wäre,  sofern die Vertragsparteien die Angelegenheit von vorne herein bedacht hätten.

Zusammenkommen ist ein Beginn.

Zusammenbleiben ist ein Fortschritt.

Zusammenarbeiten ist ein Erfolg.

Henry Ford